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Dokumentation

Jahresbericht: Alle Jahre wieder

RA Ulrich Mann, Hattersheim

Immer wieder sind Gefahrgutbeauftragte unsicher, was in den Jahresbericht aufgenommen werden muss und was auf freiwilliger Basis einfließen kann. Hier steht, was zu beachten ist.

Die jüngsten Anfragen beziehen sich auf Gefahrgüter, die das Unternehmen empfangen hat: Sind diese Gegenstand des Jahresberichtes?

Die Vorschriften machen folgende Vorgaben: Das Gefahrgutbeförderungs-Gesetz definiert die Beförderung in seinem Paragraf 2 Absatz 2 so, dass die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung umfasst, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Teil der Beförderung ist also auch die Ablieferung des Gutes im Rahmen des Entladevorganges.

Auch die GGVSE regelt Pflichten des Empfängers im Zusammenhang mit dem Entladevorgang. Seien es die Kontrollpflichten beim Entladen oder die Pflicht zum Entfernen von Gefahrkennzeichnungen – in jedem Fall ist der Gefahrgutbeauftragte mit der Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten befasst, soweit nicht Befreiungstatbestände greifen.

Die Gefahrgutbeauftragten-Verordnung regelt das Thema Jahresbericht in Paragraf 1c, indem sie auf die Anlage 1 verweist. Gemäß Paragraf 1c Abs. 1 Satz 2 GbV muss der Gefahrgutbeauftragte die den Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Anlage 1 Ziffer 4 GbV fordert die Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Jahresbericht nach Anlage 1 Nr. 4 GbV muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Er ist den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. Aus dem Jahresbericht müssen die relevanten Daten für die Betriebsstätte des Unternehmens ersichtlich sein. Er dient dem Gefahrgutbeauftragten und der Überwachungsbehörde zur Bewertung und jährlichen Neufestlegung der gehörigen Überwachung.

Der Jahresbericht sollte insbesondere enthalten:

  • Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen
  • Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: 1 bis 5 t; mehr als 5 t bis 50 t; mehr als 50 t bis 1.000 t oder mehr als 1.000 t,
  • Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Anlage 2 erstellt worden ist,
  • sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind.

Die Befreiungen: Darüber hinaus findet sich allerdings in Paragraf 1b GbV der Befreiungstatbestand. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, der gefährliche Güter lediglich empfängt.

Die Konsequenz: Unternehmen, die lediglich gefährliche Güter empfangen, brauchen keinen Gefahrgutbeauftragten. Da sie keinen Gefahrgutbeauftragten benötigen, gibt es auch keinen Verantwortlichen im Unternehmen, der einen Jahresbericht verfassen müsste. Ein Unternehmen, das gefährliche Güter unter anderem empfängt, muss sich nun fragen, ob es Mengenangaben über empfangene Güter machen möchte oder nicht. In den Begründungen zur GbV findet sich zu dieser Problematik kein Hinweis. Der Autor ist der Ansicht, dass die Aufnahme von Mengen, die durch das Unternehmen empfangen werden, in deren Ermessen steht, da es sich bei den Inhaltsvorgaben der Vorschriften auch nur um "Sollbestimmungen" handelt. Angaben zu Unfallberichten und Angaben zur Sicherheitslage betreffen eindeutig auch die empfangenen Güter. Auch das ist in die Überlegungen einzubeziehen. Ein Muster für einen Jahresbericht erhält man über den Verband der Chemischen Industrie (VCI), der eine Leitlinie für einen Musterjahresbericht erstellt hat.

(Der Gefahrgut-BEAUFTRAGTE 06/2003)

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