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GbV

Delegieren, was erlaubt ist

Günther Veit, Wiesbaden

Einen Externen als Gefahrgutbeauftragten zu engagieren, ist nicht ungewöhnlich. Doch wie sieht es mit den Aufgaben einer beauftragten Person aus? Können auch die außer Haus vergeben werden?

Das Problem: Eine Klinik hat immer wieder Ärger mit der Klassifizierung und der richtigen Verpackung bei speziellen Gefahrgutbeförderungen. Um die Beanstandungen abzustellen, entschließt sich die Klinikleitung, einen Ingenieur zu beauftragen. Er soll diese Probleme verantwortlich abarbeiten, das heißt, die Transporte, die einmal monatlich stattfinden, verantwortlich vorbereiten.

1) Die beauftragte Person nach der GbV: Nach der Definition der beauftragten Person (bP) in § 1a Nr. 5 GbV nimmt diese eigenverantwortlich Pflichten des Unternehmers in dessen Auftrag wahr. Originär treffen den Unternehmer selbst die zahlreichen Unternehmerpflichten wie etwa die Pflicht zur Einhaltung der Arbeitsschutz- (Mutterschutz, Arbeitsausrüstungen u.a.m.) und der Umweltschutzbestimmungen, der Abgabe einer Steuererklärung oder Aufstellung einer Bilanz sowie zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften. Für das Gefahrgutrecht wird die Verpflichtung des Unternehmers ausdrücklich gesetzlich normiert in § 9 Abs. 5 GGBefG.

§ 9 Abs. 5 GGBefG: "Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Betriebes
1. gefährliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, entlädt, empfängt oder auspackt oder
2. Verpackungen, Behälter (Container) oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (…) herstellt."
Zur unternehmerischen Freiheit – verbürgt durch das Grundgesetz – gehört es, das Unternehmen zu organisieren. Das führt ab einer gewissen Größe des Unternehmens dazu, dass Aufgaben – und die Verantwortung hierfür – an Mitarbeiter übertragen werden. Solche Aufgaben können im Allgemeinen weiter übertragen werden, so dass sich in größeren Unternehmen eine mehrstufige Hierarchie bildet.

2) Die beauftragte Person nach dem OWiG: Ausdrückliche Regelungen dazu, ob ein Externer als beauftragte Person fungieren kann, finden sich in der GbV nicht. Die oben beschriebene Konstellation (jemand ist von einem Betriebsinhaber beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, zu denen der Betriebsinhaber eigentlich selbst verpflichtet ist) ist im Recht der Ordnungswidrigkeiten in § 9 OWiG geregelt. In der diesbezüglichen Literatur heißt es, die Beauftragten müssten nicht notwendig dem Betrieb angehören (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, zu § 9 Randnr. 23; ebenso Bohnert, Kommentar Ordnungswidrigkeitengesetz, 2003 § 9 Randnr. 22 "Der Beauftragte muss nicht Mitglied des Betriebs oder Unternehmens sein."). Als Beispiele sind bei Göhler Wirtschaftsprüfer und Steuerberater genannt, die mit der Wahrnehmung von betrieblichen Aufgaben beauftragt sein können. Diese Beispiele sind erkennbar praxisrelevant und leuchten auch ohne weiteres ein.

3) Analogie erlaubt: Diese Sichtweise kann man auch für die GbV hinsichtlich der bP einnehmen. Hierfür spricht, dass in der damaligen amtlichen Begründung zur GbV ausgeführt wird, die bP sei "in Anlehnung an § 9 des OWiG" definiert worden. Auch im Buch von Eva Babatz "Gefahrgut-Beauftragte – Pflichtenkreis und Haftung" ist die Rede von einer engen Anlehnung der Definition der bP in der GbV an den Begriff des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Demnach dürften bP praktisch zwar regelmäßig dem Unternehmen, in dem sie eigenverantwortlich Unternehmerpflichten wahrnehmen, angehören; zwingend ist dies aber nicht.

4) Warum nicht? Ein mögliches Gegenargument ergibt sich aus folgender Überlegung: Die GbV lässt ausdrücklich zu, dass die Funktion des Gefahrgutbeauftragten (Gb) von einer dem Unternehmen nicht angehörenden (externen) Person wahrgenommen wird. Eine solche Regelung findet sich hinsichtlich der bP nicht in der GbV. So könnte im Umkehrschluss gefolgert werden, eine externe Person könne eben nicht als bP tätig sein. Diese Überlegung überzeugt aber nicht. Wenn allgemein gilt, dass der Unternehmer eine betriebsfremde Person mit seinen Pflichten eigenverantwortlich bestellen kann, so bedarf es hierzu keiner ausdrücklichen Regelung mehr in der GbV. Es drängt sich auch kein Argument auf, warum die bP ihre Funktion nur mit einem Arbeitsvertrag erfüllen können soll.

5) Voraussetzungen und Grenzen: Wenn auch die Übertragung von Unternehmerpflichten an eine externe Person grundsätzlich rechtlich möglich ist, so sollten die Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Übertragung beachtet werden. Zur Eigenverantwortlichkeit gehört, dass die bP die erforderliche Selbstständigkeit, die Mittel und die notwendige Entscheidungsfreiheit erhält. Die Verantwortung muss sozialadäquat übertragen werden, also im Rahmen dessen, was bei der Aufteilung von Aufgaben und Pflichten in der modernen arbeitsteiligen Wirtschaft allgemein üblich ist (Göhler, zu § 9, Randnr. 32, 47; Rosenkötter, Das Recht der Ordnungswidrigkeiten, 4. Aufl., S. 59, Randnr. 48). Kritisch anzumerken ist hier, dass "das Übliche" zum einen nicht immer zweifelsfrei zu definieren sein dürfte und zum anderen, dass das Wirtschaftsleben ständigen Veränderungen unterworfen ist, die es zusätzlich erschweren, "das Übliche" festzustellen. Der Unternehmer bleibt neben der verantwortlich handelnden Person selbst auch in der Verantwortung. Das ergibt sich aus § 9 OWiG, nach dem sich die Haftung auf die Person der bP zusätzlich ausdehnt. Bedenkliche Verantwortungsverlagerungen vom Un-ternehmer auf andere Personen sind also nicht zu befürchten.

6) Variante – Örtliche Ferne: Muss die betriebsfremde (oder auch die betriebsangehörige) Person stets vor Ort sein oder darf sie ihren Tätigkeitsschwerpunkt auch räumlich entfernter haben? Die Ortsnähe spielt für den Internen wie für den Externen nur insofern eine Rolle, als sie in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben effektiv wahrzunehmen und damit ihrer Verantwortung gerecht zu werden.

Ergebnis: Die bP nach GbV muss – in Analogie zur beauftragten Person des Ordnungswidrigkeitenrechtes – nicht zwangsläufig dem Betrieb oder Unternehmen angehören, in dem sie diese Funktion ausübt. Im Beispielfall darf der Ingenieur als bP für das Krankenhaus tätig sein, mit dem er keinen Arbeits- sondern einen Dienst- oder Werkvertrag hat.

(Der Gefahrgut-BEAUFTRAGTE 12/2003)

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