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Die etwas andere Art, Gefahrgut zu versenden

Michael Philippi, Frankfurt/M.

Allen Harmonisierungen zum Trotz – wer möchte, dass sein Gefahrgut "abhebt", muss Besonderheiten beachten. Schließlich herrschen 2000 Meter über NN andere Bedingungen als auf der A 1.

Ein Treffen des Dangerous Goods Panels – der zuständigen ICAO-Arbeitsgruppe – hat Ende vergangenen Jahres eine Vielzahl von Anpassungen an die UN-Empfehlungen vorgenommen. Aber trotz aller Bemühungen der ICAO, sich an die Empfehlungen von UN ECE zu halten, wird es in den ICAO T.I. auch weiterhin Abweichungen zu den UN-Empfehlungen geben.

ICAO-Abweichungen von den UN-Empfehlungen: (1) Das von der ICAO bereits eingeführte Label für Cyrogenic Liquids wird auch in die ICAO T.I. übernommen. Der folgende Text kann in das Label aufgenommen werden: Caution - may cause cold burn injuries if spilled or leacked.
(2) Alle Packstücke müssen mit einem Air Eligible Label markiert sein. Die Übergangsregelung gilt bis 2004 Anm. der Redaktion: Im Herbst 2003 wurde diese Regelung bereits wieder aufgehoben!
(3) Beim Versand von "Radioactive Material, excepted packages" im Luftverkehr müssen vom Versender Abweichungen gegenüber den IAEA-Empfehlungen beachtet werden.

Freigestellte Packstücke werden markiert mit diesen Angaben:

  • vollständiger Name und Adresse des Versenders und des Empfängers
  • zulässiges Gesamtgewicht, wenn dieses 50 kg überschreitet
  • UN-Nummer, Buchstaben "UN" vorangestellt – und – neu: mit der richtigen Versandbezeichnung.

IATA Abweichungen von den ICAO-Vorschriften: Beispiel 1: Es treten unterschiedliche Regelungen zum Einsatz von Absorptionsmaterial auf.

ICAO-Vorschrift Absorbtionsmaterial: Die Bestimmungen für die Benutzung von Absorptionsmaterial sind restriktiver geworden. Mit aufgenommen wurden die Klasse 5.2 und Innenbehälter aus Metall und Kunststoff. Aufsaugmaterial ist nicht erforderlich, wenn die Innenverpackungen so geschützt sind, dass deren Bruch und Leckage verhindert wird. Wenn Aufsaugmaterial benötigt wird und wenn die Verpackung nicht flüssigkeitsdicht ist, muss ein Auslaufen der Flüssigkeit verhindert werden – zum Beispiel mit einem Kunststoffbeutel.

IATA-Vorschrift Absorptionsmaterial: (1)Wenn in den Verpackungsvorschriften nicht anders vorgesehen, muss für alle Flüssigkeiten der Klassen 3, 4, 5, 8 sowie Unterklasse 6.1, wenn diese nicht in einer auslaufsicheren Außenverpackung verpackt sind, ein Mittel vorgesehen werden, um im Falle einer Leckage die Flüssigkeit zurückzuhalten, zum Beispiel mit einem Kunststoffbeutel.
(2) Diagnostische Proben – UN 3373 – Verpackungsvorschrift 650: Der Primärbehälter und die Sekundärverpackung müssen in der Lage sein, ohne Leckage-Verlust im Bereich von -40 bis 55 °C einem Innendruck von nicht weniger als 95 kPa zu widerstehen. Eine Liste mit den einzeln aufgeführten Anteilen des Inhalts muss zwischen der Sekundärverpackung und der Außenverpackung eingeschlossen sein. Als Fracht bestimmte Packstücke müssen eine kürzeste Abmessung von mindestens 100 mm aufweisen. Jedes Packstück und das Feld Nature and Quantity of Goods im Luftfrachtbrief müssen den Text Diagnostic specimens packed in compliance with IATA Packing Instruction 650 aufweisen.
(3) Alle Packstücke und Umverpackungen sollten nahe der Versandbezeichnung mit dem Netto- bzw. Bruttogewicht des jeweiligen Gefahrguts markiert werden. Ab 1. Januar 2004 ist die Angabe Pflicht!

Die Rechtsgrundlage für den Gefahrguttransport im Luftverkehr sind die Vorschriften der ICAO T.I. Ziel der ICAO ist die größtmögliche Anpassung an die UN-Empfehlungen. In der Praxis müssen aber die (in manchen Punkten restriktiveren) IATA-Vorschriften beachtet werden. Die meisten Fluggesellschaften gehören der IATA an und sind somit verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten. Damit sind in der Praxis die ICAO-Vorschriften eigentlich nicht anzuwenden. Die "eigentlichen" Vorschriften im Luftverkehr sind somit nicht staatliche Vorschriften, sondern Vorschriften, die von einem Verband veröffentlicht werden.

Was passiert, wenn ein Versender oder eine Airline sich nur nach den ICAO-Vorschriften richten und somit unter Umständen gegen die IATA-DGR verstoßen? In Deutschland werden vom Luftfahrt-Bundesamt nur Verstöße gegen die ICAO-Vorschriften verfolgt. Abweichungen gegen die IATA-Regelungen können nicht durch die Behörden, sondern nur durch die Airlines zivilrechtlich verfolgt werden. In der Praxis wird aber eher ein Embargo für Sendungen des betreffenden Spediteurs/Versenders verhängt.

(Der Gefahrgut-BEAUFTRAGTE 07/2003)

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