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Nichtwissen schützt vor Strafe nicht

RA Ulrich Mann, Hattersheim

Betreffen Gefahrgutpflichten auch den "Leiter Einkauf"? Gefahrgutbeauftragte müssen prüfen, ob bei der Überwachung auch dieser Bereich einzubeziehen ist.

In einem bekannten Lehrbuch findet sich folgende Aussage: "In der betrieblichen Praxis wird die Schulung des Auftraggebers des Absenders häufig übersehen. Der Leiter der Abteilung Einkauf oder Beschaffung ist grundsätzlich beauftragte Person, wenn über seinen Zuständigkeitsbereich auch Gefahrgüter beschafft werden. Erfolgt die Transportabwicklung lieferantenseitig oder beschaffungsseitig per Speditionsvertrag, ist der Leiter Einkauf oder Beschaffung immer Auftraggeber des Absenders und somit auch beauftragte Person."

Die Diskussion, die sich hieran entzündet, basiert auf der Meinung eines Lesers, der anführt, dass der Leiter Einkauf, der eine Ware beim Lieferanten bestellt, in der Regel die entsprechenden Gefahrguteigenschaften nicht besonders gut kennen werde. Der normale Fall des Auftraggebers des Absenders sei doch dann gegeben, wenn der Auftraggeber das Gut und seine Eigenschaften kenne, es bei einem Lagerhalter eingelagert sei und die Ware nun vom Lager aus weitertransportiert werden soll. Hier mache es Sinn, dem Lieferanten gewisse Informationspflichten aufzuerlegen. Es wurde die Frage gestellt, ob der im Zweifelsfall "ahnungslose" Leiter des Einkaufs den Pflichten des § 9 Abs. 8 GGVSE unterliege (wenn er lediglich das Gut beim Lieferanten bestellt)?

Die Lieferbedingungen: Zunächst ist der Leiter Einkauf ein taugliches "Subjekt" für eine beauftragte Person. Aus seiner Leitungsfunktion heraus ist er gemäß § 9 OWiG automatisch beauftragte Person. Ob ihn nun wirklich Gefahrgutpflichten treffen, entscheidet sich bei der Frage, ob er einen Speditionsauftrag mit einem Absender abschließt. Dies ist im Zweifel immer dann der Fall, wenn der Beschaffungsvorgang kaufmännisch nicht als ein frei Haus Geschäft abgewickelt wird. Ein Importauftrag, bei dem das Gefahrgut frei Hafen Hamburg eingekauft wird, ist hier ein klassisches Beispiel. Der Auftrag an einen Spediteur, das Gut von Hamburg bis zu dem Verbleibsort zu verbringen, schließt auch Gefahrgutpflichten mit ein. Eine Rolle spielen damit die vereinbarten kaufmännischen Lieferbedingungen.

Gemäß § 9 Abs. 8 GGVSE hat der Auftraggeber des Absenders

  1. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Unterabschnitt 5.4.1.1 und 5.4.1.2, ausgenommen im Straßenverkehr Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe h ADR, schriftlich mitgeteilt werden und hat ihn, wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 schriftlich hinzuweisen und
  2. dafür zu sorgen, dass auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d bei Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 hingewiesen wird.

Diese Pflicht trifft dann den Leiter Einkauf, der natürlich bei einer bestimmten Betriebsgröße wiederum Delegationsmöglichkeiten hat. Dabei spielt es natürlich keine Rolle, ob er nun die Gefahrguteigenschaften des Importgutes besonders gut kennt oder nicht. Ob diese Einzelpflicht eine umfangreiche Schulung rechtfertigt, ist fraglich. Der Pflichtige muss jedoch nur gemäß § 6 GbV ausreichende Kenntnisse über die für seinen Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften haben.

Eine weitere Möglichkeit ist, das der Leiter Einkauf die Logistikabteilung – der er natürlich nicht auch noch vorstehen darf – mit der Organisation des Nachlaufes vom beauftragt. Fazit ist, dass genau geprüft werden muss, ob der Leiter Einkauf Gefahrgutpflichten zu erfüllen hat. So ganz ausschließen kann man das jedenfalls nicht...

(Der Gefahrgut-BEAUFTRAGTE 10/2003)

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