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Klasse 6.2

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Schutzaus- rüstung – PSA, Fahrer, Fahr- zeugausrüstung

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Gefahrgut- Lexikon |
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Fahrzeugausrüstung: Nur ein Spielzeug?
Dr. Hans-Günter Triebel
Schaufel oder Spaten? Handfeger oder Besen? Wer glaubt, diese Diskussion wäre schon von Jahren zu einem Ergebnis gekommen, wird hier eines Besseren (?) belehrt.
Ein Mineralölhändler hatte ein fabrik-neues Tankfahrzeug zur Beförderung von UN 1202 Heizöl erworben, das vom Hersteller unter anderem mit einem Klappspaten und einem Handfeger ausgerüstet wurde. Zu den ständig mitgeführten Begleitpapieren gehörte auch ein Unfallmerkblatt (Schriftliche Weisung). Dort waren als Ausrüstung für zusätzliche oder besondere Maßnahmen auch "Schaufel" und "Besen" aufgeführt.
Das Fahrzeug wurde mehrmals von verschiedenen Überwachungsbehörden kontrolliert und als nicht zu beanstanden bewertet. Bis dann eines Tages von einem Kontrollbefugten die Mitführung eines Klappspatens anstelle der im Unfallmerkblatt angegebenen Schaufel gerügt wurde. Im Rahmen seiner Anhörung berief sich der Betroffene auf die vom Hersteller ausgelieferte und von den Kontrollbehörden bisher nicht beanstandete Ausrüstung. Zu dieser Einlassung nahm die Behörde des Kontrollbeamten gegenüber der für den Erlass des Bußgeldbescheides zuständigen Verwaltungsbehörde wie folgt Stellung:
"Der Fahrer konnte bei der Kontrolle lediglich einen Klappspaten vorweisen. Ein Spaten ist, wie der Name sagt, keine Schaufel. Eine Schaufel hat darüber hinaus eine andere Funktion als ein Spaten. Ein Spaten dient dazu, zu graben und ist hierfür auch entsprechend geformt. Eine Schaufel dient insbesondere dazu, feste pulverförmige und körnige Stoffe aufzunehmen und ist auch entsprechend geformt. Dass der im ADR als Schaufel bezeichnete Gegenstand dem letzteren Ziel dienen soll, wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass neben der Schaufel ein Besen mitzuführen ist. Besagte Stoffe sollen damit zusammengefegt werden können, um sie dann mit der Schaufel aufzunehmen.
Im übrigen sei daran erinnert, dass wie auch in der Anhörung dem Betroffnen vorgehalten, der Besen fehlte."
Die Verwaltungsbehörde erließ im April dieses Jahres ausschließlich wegen der Mitführung eines Klappspatens anstelle einer Schaufel einen, wenn auch nicht ausdrücklich erwähnt, auf Paragraf 10 Nr. 6 g GGVSE gestützten Bußgeldbescheid (Geldbuße 150 Euro).
Der Betroffene legte Einspruch ein, in dem er unter anderem sinngemäß Folgendes ausführte: "Unterstellt man, dass Schaufel und Besen eine Ausrüstung darstellen, die es dem Fahrzeugführer erlauben, die in den Schriftlichen Weisungen enthaltene zusätzlichen/besonderen Maßnahmen zu treffen, dann kann es sich dabei nur um die oben unter dem zweiten und dritten Anstrich aufgeführten Maßnahmen handeln. Zwingend ist die Ausrüstung mit Schaufel und Besen für die Durchführung dieser Maßnahmen aber nur, wenn aus-schließlich Schaufel und Besen für diese Maßnahmen geeignet sind. Sind auch andere gleichwertige Ausrüstungsgegenstände geeignet, diese Maßnahmen zu ermöglichen, dann wird mit deren Mitführung während der Beförderung der Vorschrift des Paragrafen 9 Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb GGVSE Genüge getan. Diese Vorschrift i.V.m. Abschnitt 8.1.5 Buchstabe c ADR fordert nämlich nicht die rechtzeitige Übergabe der in den Schriftlichen Weisungen aufgeführten Ausrüstung, sondern die erforderliche Ausrüstung, um die in den Schriftlichen Weisungen enthaltenen zusätzlichen/besonderen Maßnahmen treffen zu können.
Der hier mitgeführte Spaten unterscheidet sich von einer Schaufel dadurch, dass sein Stiel und seine eigentliche Arbeitsfläche sich in einer Geraden befinden. Insbesondere diese Zusammensetzung der Teile eines Spatens erleichtert die in den Schriftlichen Weisungen aufgeführte Maßnahme "Flüssigkeit mit Erde oder dergleichen eindämmen"; denn Erde befindet sich nicht immer aufgelockert in der Nähe einer Un- oder Zwischenfallstelle und muss insoweit folglich gestochen werden, wozu sich ein Spaten hervorragend eignet, eine Schaufel, deren Arbeitsfläche sich in einem Winkel von zirka 150° von ihrem Stiel befindet, dagegen weniger. Das Bewegen von Erdreich oder Bindemittel zu den Stellen, wo dieses zur Ein-dämmung aufgehäuft werden soll, kann dagegen gleichermaßen mit einer Schaufel oder einem Spaten erfolgen. Der Klappspaten erweist sich insoweit als zumindest einer Schaufel gleichwertiger Ausrüstungsgegenstand mit der Folge, dass insoweit nicht gegen die Vorschrift des Paragrafen 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb GGVSE verstoßen wurde.
Gleiches gilt für die Mitführung eines Handfegers anstelle des in den Schriftlichen Weisungen angegebenen Besens. Abgesehen davon, dass ein Handfeger wie der üblicherweise langstielige Besen ein Gerät zum Kehren oder Fegen, also letztlich ein Handbesen ist, können mit ihm dieselben Arbeiten wie mit dem (langstieligen) Besen ausgeführt werden. Zwar erfordert das Fegen/Kehren von Stoffen oder Gegenständen, die sich auf dem Boden befinden, mit einem Handbesen bei normaler Körpergröße eines erwachsenen Menschen eine gebückte Haltung. Diese ist aber einem Fahrzeugführer, der möglicherweise in gleicher Haltung sein Fahrzeug be- oder entladen, einen Reifen wechseln, Warndreiecke aufstellen und kleine Reparaturen am Fahrzeug durchführen muss, durchaus zumutbar."
Einspruch abgelehnt: Die Verwaltungsbehörde nahm den Bußgeldbescheid nicht zurück und übersandte die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Der Richter beim Amtsgericht (§ 68 Abs. 1 OWiG) folgte einer telefonischen Anregung des Betroffenen, das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, schon deshalb nicht, weil er den Klappspaten als ein "Spielzeug" und nicht als ein taugliches Mittel für die vom Fahrzeugführer zu treffenden Maßnahmen ansah.
Damit wurde deutlich, dass das Amtsgericht in der bereits terminierten Hauptverhandlung ein Bußgeld festsetzen würde. Gegen dieses Urteil wäre, abhängig von der Höhe des Bußgelds möglicherweise erst nach entsprechender Zulassung, das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft gewesen. Über diese hätte das zuständige Oberlandesgericht entscheiden müssen. Der Betroffene nahm aber den Einspruch mit der Folge zurück, dass der Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde rechtskräftig wurde. Er tat dies, obwohl er weiterhin der Auffassung ist, dass der Fahrzeugführer auch mit dem Klappspaten anstelle der Schaufel die Maßnahmen nach dem Unfallmerkblatt treffen kann. Er resignierte vielmehr und ersetzte in seinem Tankfahrzeug Spaten durch Schaufel und Handfeger durch Besen. Sein Verdienst am Gemeinwesen ist es, dem zuständigen Oberlandesgericht erspart zu haben, über Spaten/Schaufel und Handfeger/Besen nur deshalb nachzudenken, weil bestimmte Kontrollbeamte und ein Richter am Amtsgericht sich nicht vorstellen können, dass auch ein Klappspaten – der im übrigen dem entspricht, den die Bundeswehr allgemein als Ausrüstung für ihre Aufgaben benutzt und hoffentlich kein Spielzeug ist – die Funktion einer Schaufel übernehmen kann.
(Der Gefahrgut-BEAUFTRAGTE 11/2004)
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