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Standards für Holzverpackungen

Immer mehr Länder wenden bei der Einfuhr für das verwendete Verpackungsholz den IPPC-Standard ISPM Nr. 15 ("Richtlinie zur Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel") an. Nach diesen Richtlinien müssen Holzverpackungen:

  • entrindet,
  • entsprechend behandelt (Begasung oder Hitzebehandlung) und
  • (als Nachweis der Einhaltung der Standardanforderungen) markiert worden sein.
Die Markierung muss Aufschluss über Behandlungsmethode, Ort und Durchführungsbetrieb geben. Wer dieses gekennzeichnete Holz in den Verkehr bringen will, benötigt eine Genehmigung durch die zuständige Behörde (Pflanzenschutzdienste der Länder). Wer Holz für Verpackungszwecke behandeln und in den Verkehr bringen will, benötigt eine Registriernummer. Weitere Dokumente, wie z. B. ein Pflanzengesundheitszeugnis oder eine Nichtholz-Erklärung für Sperrholz oder OSB-Platten sind nicht erforderlich. Auch die Europäische Gemeinschaft will 2004 diesen Standard übernehmen. Der genaue Termin stand jedoch nach Auskunft der Amtlichen Pflanzenbeschau in Hamburg noch nicht fest.
Zum 1. April 2004 hatte die indische Regierung neue Vorschriften für Holzverpackungen bei der Einfuhr erlassen. Dieser Termin wurde auf den 1. November 2004 verschoben. In Anlehnung an den IPPC-Standard wird eine Begasung mit Methylbromid oder Hitzebehandlung und die entsprechende Markierung an den Packstücken verlangt. Alternativ ist ein Pflanzengesundheitszeugnis vorzulegen. In der Verordnung wurde keine Aussage zur Verfahrensweise bei Nichtholzverpackungen getroffen. Seit 1. Juni 2004 wenden die folgenden Staaten den IPPC-Standard (teilweise mit Abweichungen oder Ergänzungen) an: China, Kanada, Mexiko, Neuseeland und die USA.
Ab 1. Juni 2005 gelten in Süd-Korea neue Vorschriften gemäß des IPPC-Standards. Der Wortlaut der Richtlinie sowie eine Übersicht der zugelassenen Unternehmen stehen auf der Homepage der Biologischen Bundesanstalt: www.bba.de.

(Der Gefahrgut-BEAUFTRAGTE 10/2004)

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